Rechtsprechung
VG Stuttgart, 13.07.2006 - 12 K 2663/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Mitteilung von Name und Anschrift einer polizeilichen Vertrauensperson; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer in entsprechender Anwendung des § 96 Strafprozessordnung (StPO) abgegebenen Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwaltungsprozessrecht: Rechtsweg bei Überprüfung einer behörlichen Sperrerklärung; Strafprozessrecht: Sperrerklärung bezüglich Name und Anschrift einer polizeilichen Vertrauensperson
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 262
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 03.06.1991 - 1 S 1484/91
Preisgabe der Identität eines verdeckten Ermittlers - Rechtsweg zu den …
Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2006 - 12 K 2663/06
Eine solche Sperrerklärung ist keine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinn des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG (wie VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.6.1991 - 1 S 1484/91 - NJW 1991, 2097).Die umstrittene Sperrerklärung des Innenministeriums könnte folglich nur dann als Verfügung, Anordnung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG angesehen werden, wenn es sich hierbei um eine Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe handelte, die dem Innenministerium als spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zugewiesen ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1984 - 1 C 10.84 - NJW 1984, 2233; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.6.1991 - 1 S 1484/91 - NJW 1991, 2097).
In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (…vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.6.1991, a.a.O.).
- BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG
Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2006 - 12 K 2663/06
Die umstrittene Sperrerklärung des Innenministeriums könnte folglich nur dann als Verfügung, Anordnung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG angesehen werden, wenn es sich hierbei um eine Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe handelte, die dem Innenministerium als spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1984 - 1 C 10.84 - NJW 1984, 2233; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.6.1991 - 1 S 1484/91 - NJW 1991, 2097). - BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85
Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit - …
Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2006 - 12 K 2663/06
In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1;… VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.6.1991, a.a.O.). - BGH, 17.08.2004 - 1 StR 315/04
Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren …
Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2006 - 12 K 2663/06
In seinem Beschluss vom 17.8.2004 - 1 StR 314/05 - (NStZ 2005, 43) hat der BGH seine schon zuvor geäußerte Auffassung bestätigt, dass eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar - insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich geboten sein kann.